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Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1) Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum ►M1 Verordnung (EG) Nr. 592/2004 der Kommission vom 30. März 2004 L 94 7 31.3.2004 ►M2 Entscheidung 2004/650/EG des Rates vom 13. September 2004 L 298 22 23.9.2004 ►M3 Verordnung (EG) Nr. 1994/2004 der Kommission vom 19. November 2004 L 344 17 20.11.2004 ►M4 Verordnung (EG) Nr. 2054/2004 der Kommission vom 29. November 2004 L 355 14 1.12.2004 ►M5 Verordnung (EG) Nr. 425/2005 der Kommission vom 15. März 2005 L 69 3 16.3.2005 ►M6 Verordnung (EG) Nr. 1193/2005 der Kommission vom 25. Juli 2005 L 194 4 26.7.2005 ►M7 Verordnung (EG) Nr. 18/2006 der Kommission vom 6. Januar 2006 L 4 3 7.1.2006 ►M8 Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission vom 12. April 2006 L 104 8 13.4.2006 ►M9 Verordnung (EG) Nr. 1467/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 L 274 3 5.10.2006 ►M10 Verordnung (EG) Nr. 245/2007 der Kommission vom 8. März 2007 L 73 9 13.3.2007 ►M11 Verordnung (EG) Nr. 454/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 L 145 238 4.6.2008 ►M12 Verordnung (EG) Nr. 1144/2008 der Kommission vom 18. November 2008 L 308 15 19.11.2008 ►M13 Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 L 87 109 31.3.2009 ►M14 Verordnung (EG) Nr. 898/2009 der Kommission vom 25. September 2009 L 256 10 29.9.2009 ►M15 Verordnung (EU) Nr. 438/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 L 132 3 29.5.2010 2003R0998 — DE — 18.06.2010 — 015.001 — 1 VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37 und 152 Absatz 4 Buchstabe b), auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ) aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 18. Februar 2003 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken zwischen den Mitgliedstaaten und aus Drittländern müssen harmonisiert werden, und dieses Ziel kann nur durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erreicht werden. (2) Die vorliegende Verordnung betrifft Verbringungen von lebenden Tieren, die unter Anhang I des Vertrags fallen. Einige ihrer Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften über die Tollwut, haben unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel, während andere allein die Tiergesundheit betreffen. Daher ist es angezeigt, Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b) des Vertrags als Rechtsgrundlage heranzuziehen. (3) In den letzten zehn Jahren hat sich die Tollwutsituation gemeinschaftsweit entscheidend gebessert; dies ist auf die Durchführung von Programmen zur oralen Impfung von Füchsen in Gebieten zurückzuführen, die seit den sechziger Jahren von der in Nordosteuropa grassierenden Fuchstollwut betroffen waren. (4) Diese Besserung hat das Vereinigte Königreich und Schweden dazu veranlasst, die seit Jahrzehnten geltende sechsmonatige Quarantäne zugunsten einer weniger belastenden Regelung abzuschaffen, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet. Es ist somit angezeigt, dass auf Gemeinschaftsebene die Anwendung einer besonderen Regelung für die Verbringung von Heimtieren in die genannten Mitgliedstaaten während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren vorgesehen wird und dass die Kommission ▼B 2003R0998 — DE — 18.06.2010 — 015.001 — 2 ( 1 ) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 239, und ABl. C 270 E vom 25.9.2001, S. 109. ( 2 ) ABl. C 116 vom 20.4.2001, S. 54. ( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. Mai 2001 (ABl. C 27 E vom 31.1.2002, S. 55), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. C 275 E vom 12.11.2002, S. 42) und Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. Oktober 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2003 und Beschluss des Rates vom 25. April 2003. im Licht der gesammelten Erfahrungen und eines wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zu gegebener Zeit einen Bericht mit entsprechenden Vorschlägen vorlegt. Ferner sollte ein Schnellverfahren zur befristeten Verlängerung der genannten Übergangsregelung insbesondere für den Fall vorgesehen werden, dass die wissenschaftliche Auswertung der gesammelten Erfahrungen längere Fristen als die beim jetzigen Stand zu erwartenden Fristen erforderlich machen sollte. (5) Die beobachteten Tollwutfälle bei Fleisch fressenden Heimtieren in der Gemeinschaft betreffen heute hauptsächlich Tiere aus Drittländern, in denen die Stadttollwut endemisch ist. Daher sollten die bisher von den Mitgliedstaaten generell angewandten Veterinärbedingungen für die Einfuhr Fleisch fressender Heimtiere aus diesen Drittländern verschärft werden. (6) Bei Verbringungen aus Drittländern, die aus tiergesundheitlicher Sicht zu demselben geografischen Gebiet gehören wie die Gemeinschaft, sollte jedoch eine Ausnahmeregelung in Betracht gezogen werden. (7) Gemäß Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c) des Vertrags und der Verordnung (EWG) Nr. 706/73 des Rates vom 12. März 1973 über die gemeinschaftliche Regelung im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen für die Kanalinseln und die Insel Man ( 1 ) gilt die gemeinschaftliche Veterinärregelung auch für die Kanalinseln und die Insel Man, die daher für die Zwecke dieser Verordnung als Teil des Vereinigten Königreichs anzusehen sind. (8) Ferner ist ein rechtlicher Rahmen für die tiergesundheitlichen Anforderungen an Verbringungen — zu anderen als Handelszwecken — von Tieren von Arten festzulegen, die für die Tollwut nicht empfänglich sind bzw. die hinsichtlich der Tollwut wie auch hinsichtlich anderer Krankheiten, für die die in Anhang I genannten Tierarten empfänglich sind, epidemiologisch unbedeutend sind. (9) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels ( 2 ) gelten. (10) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 3 ) erlassen werden. (11) Die bestehenden Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen ( 4 ), gelten im Allgemeinen nur für den Handelsverkehr. Damit die Verbringung zu Handelszwecken nicht in ▼B 2003R0998 — DE — 18.06.2010 — 015.001 — 3 ( 1 ) ABl. L 68 vom 15.3.1973, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1174/86 (ABl. L 107 vom 24.4.1986, S. 1). ( 2 ) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 3). ( 3 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ( 4 ) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1282/2002 der Kommission (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 3). betrügerischer Absicht als Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken im Sinne dieser Verordnung verschleiert werden kann, empfiehlt es sich, die Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG über die Verbringung von Tieren der unter Anhang I Teile A und B fallenden Arten zu ändern, um sie an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Zur Erreichung des vorgenannten Ziels sollte ferner die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Höchstzahl von Tieren festzulegen, die Gegenstand einer Verbringung im Sinne dieser Verordnung sein können; wird diese Zahl überschritten, sollten die Vorschriften über den Handel Anwendung finden. (12) Mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen soll ein ausreichendes Sicherheitsniveau hinsichtlich der betreffenden Tiergesundheitsrisiken gewährleistet werden. Sie stellen keine ungerechtfertigte Behinderung der unter die Verordnung fallenden Verbringungen dar, da sie auf den Schlussfolgerungen der Sachverständigengruppen, die zu dieser Frage gehört wurden, und insbesondere auf einem Bericht des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses vom 16. September 1997 beruhen — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 In dieser Verordnung werden die Veterinärbedingungen (Tiergesundheit), die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt. Artikel 2 Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern. Sie gilt unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 338/97. Von der vorliegenden Verordnung werden die aus anderen als tierseuchenrechtlichen Erwägungen erlassenen Vorschriften, die die Verbringung von Heimtieren bestimmter Arten oder Rassen einschränken, nicht berührt. Artikel 3 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „Heimtiere“ Tiere der in Anhang I genannten Arten, die ihre Eigentümer oder eine andere natürliche Person, die während der Verbringung im Auftrag des Eigentümers für die Tiere verantwortlich ist, begleiten und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein; b) „Ausweis“ ein Dokument, das eine eindeutige Kennzeichnung des Heimtiers erlaubt, in dem die Angaben enthalten sind, anhand deren sich sein Status im Hinblick auf die vorliegende Verordnung nachprüfen lässt, und das gemäß Artikel 17 Absatz 2 erstellt wird; ▼B 2003R0998 — DE — 18.06.2010 — 015.001 — 4 c) „Verbringung“ die Beförderung eines Heimtiers zwischen Mitgliedstaaten, seine Einführung oder seine Wiedereinführung in das Gebiet der Gemeinschaft aus einem Drittland. Artikel 4 (1) Während einer Übergangszeit von acht Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten als gekennzeichnet, wenn sie Folgendes tragen: a) eine deutlich erkennbare Tätowierung oder b) ein elektronisches Kennzeichen (Transponder). ▼M15 Handelt es sich in dem in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentümer oder die natürliche Person, die im Auftrag des Eigentümers für das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die für das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung stellen. ▼B (2) Das System zur Kennzeichnung der Tiere umfasst unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung die Angabe der Daten, die die Feststellung des Namens und der Adresse des Eigentümers des Tieres gestatten. (3) Die Mitgliedstaaten, die bei der Einführung von Tieren in ihr Hoheitsgebiet ohne Quarantänisierung eine Kennzeichnung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) vorschreiben, können dies während der Übergangszeit weiterhin tun. (4) Nach der Übergangszeit ist ausschließlich die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannte Methode zur Kennzeichnung eines Tieres zulässig. KAPITEL II Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten Artikel 5 (1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen unbeschadet der Anforderungen des Artikels 6 bei ihren Verbringungen a) gemäß Artikel 4 gekennzeichnet werden und ▼M15 b) es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass i) eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres gemäß Anhang Ib vorgenommen wurde, ii) erforderlichenfalls präventive Gesundheitsmaßnahmen für das betreffende Tier in Bezug auf andere Krankheiten ergriffen wurden. ▼B 2003R0998 — DE — 18.06.2010 — 015.001 — 5 Um die Kontrolle anderer Krankheiten als Tollwut, die sich wegen der Verbringung von Heimtieren verbreiten könnten, sicherzustellen, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 19b und unter den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen die präventiven Gesundheitsmaßnahmen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ergreifen. Solche Maßnahmen müssen wissenschaftlich gerechtfertigt sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Verbreitung dieser Krankheiten aufgrund derartiger Verbringungen stehen. ▼B (2) Die Mitgliedstaaten können die Verbringung eines Tieres der in Anhang I Teile A und B genannten Arten, das jünger als drei Monate und nicht geimpft ist, gestatten, sofern für dieses Tier ein Ausweis mitgeführt wird und es seit seiner Geburt an dem Ort gehalten wurde, an dem es geboren ist, ohne mit wild lebenden Tieren, die einer Infektion ausgesetzt gewesen sein können, in Kontakt gekommen zu sein, oder wenn es seine Mutter begleitet, von der es noch abhängig ist. Artikel 6 ▼M15 (1) Bis zum 31. Dezember 2011 dürfen Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten in das Hoheitsgebiet Irlands, Maltas, Schwedens und des Vereinigten Königreichs nur eingeführt werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind: — Die Tiere müssen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b gekennzeichnet sein, es sei denn, der Bestimmungsmitgliedstaat lässt — bis zum Ende des in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen achtjährigen Übergangszeitraums — auch die Kennzeichnung nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a zu, und. ▼B — es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und — außer der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) — bescheinigt, dass innerhalb der Fristen, die in den zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt geltenden einzelstaatlichen Regelungen festgelegt worden sind, in einem zugelassenen Labor bei einer Probe eine Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml vorgenommen wurde. Diese Titrierung von Antikörpern braucht nicht erneut vorgenommen zu werden, wenn ein Tier nach dieser Titrierung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen nach dem vom Herstellerlabor vorgeschriebenen Impfprotokoll ohne Unterbrechung regelmäßig wieder geimpft wurde. Der Bestimmungsmitgliedstaat kann die Verbringungen von Heimtieren zwischen ►M2 diesen vier Mitgliedstaaten ◄ nach den innerstaatlichen Regelungen, die zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten, von den Vorschriften über die Impfung und die Titrierung von Antikörpern gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes ausnehmen. (2) Weniger als drei Monate alte Heimtiere der in Anhang I Teil A genannten Arten dürfen nicht verbracht werden, bevor sie das für die Impfung erforderliche Alter erreicht haben und — sofern dies in den Bestimmungen vorgesehen ist — einem Test zur Bestimmung des Antikörpertiters unterzogen worden sind, es sei denn, die zuständige Behörde gewährt zur Berücksichtigung besonderer Fälle eine Ausnahmeregelung. (3) Der in Absatz 1 genannte Übergangszeitraum kann gemäß dem Vertrag vom Europäischen Parlament und vom Rat auf Vorschlag der Kommission verlängert werden. ▼M15 2003R0998 — DE — 18.06.2010 — 015.001 — 6 Artikel 7 Die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten zwischen Mitgliedstaaten oder aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebiet unterliegen keinen Anforderungen in Bezug auf Tollwut. Die Kommission stellt bei Bedarf für andere Krankheiten besondere Anforderungen — einschließlich einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Tiere — auf. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Ein Muster der bei solchen Tieren mitzuführenden Bescheinigung kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden. ▼B KAPITEL III Bedingungen für Verbringungen aus Drittländern Artikel 8 (1) Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen bei ihrer Verbringung, a) wenn sie aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 und Teil C genannten Drittland stammen und i) in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 5 Absatz 1 genügen, ▼M15 ii) bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingeführt werden, den Anforderungen des Artikels 6 genügen, ▼B b) wenn sie aus einem anderen Drittland stammen und i) in einen der in Anhang II Teil B Abschnitt 1 genannten Mitgliedstaaten eingeführt werden, — mit dem in Artikel 4 genannten Kennzeichen versehen sein und — Folgendem unterzogen worden sein: — einer Tollwutimpfung gemäß den Anforderungen des Artikels 5 und — einer Titrierung neutralisierender Antikörper von mindestens 0,5 IE/ml bei einer Probe, die ein bevollmächtigter Tierarzt mindestens dreißig Tage nach der Impfung und drei Monate vor der Verbringung entnommen hat. Diese Antikörpertitrierung braucht bei einem Heimtier, bei dem die Impfung in den in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wird, nicht wiederholt zu werden. Die Frist von drei Monaten gilt nicht im Fall der Wiedereinführung eines Heimtiers, aus dessen Ausweis hervorgeht, dass die Titrierung mit positivem Ergebnis durchgeführt worden ist, bevor dieses Tier das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat. ▼M13 2003R0998 — DE — 18.06.2010 — 015.001
bis zum 31. Dezember 2011 in einen der in Anhang II Teil A genannten Mitgliedstaaten entweder unmittelbar oder nach dem Transit durch eines der in Anhang II Teil B genannten Gebiete eingefuhrt werden, unter Quarantane gestellt werden, es sei denn, es wurde nach ihrer Einfuhr in die Union dafur Sorge getragen, dass sie die Anforderungen des Artikels 6 erfullen. ¥B (2) Fur die Heimtiere muss eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung bzw. im Fall der Wiedereinfuhrung ein Ausweis mitgefuhrt werden, in der/dem die Einhaltung der Bestimmungen des Absatzes 1 bescheinigt wird. (3) Abweichend von diesen Bestimmungen a) unterliegen Heimtiere aus den in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Gebieten, bei denen nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgestellt worden ist, dass diese Gebiete Vorschriften anwenden, die den in diesem Kapitel vorgesehenen Gemeinschaftsvorschriften mindestens gleichwertig sind, den Bestimmungen des Kapitels II; b) kann die Verbringung von Heimtieren jeweils zwischen San Marino, dem Vatikan und Italien, Monaco und Frankreich, Andorra und Frankreich oder Spanien, Norwegen und Schweden unter den Bedingungen fortgesetzt werden, die in den einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen sind, welche zu dem in Artikel 25 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt gelten; c) kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 und unter noch festzulegenden Voraussetzungen die Einfuhrung von weniger als drei Monate alten nicht geimpften Heimtieren der in Anhang I Teil A genannten Arten aus in Anhang II Teile B und C genannten Drittlandern zugelassen werden, wenn dies durch die Tollwutsituation des betroffenen Landes gerechtfertigt ist. (4) Die Durchfuhrungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere das Muster der Bescheinigung werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt. ¥M13 Artikel 9 Die Bedingungen fur die Verbringungen von Tieren der in Anhang I Teil C genannten Arten aus Drittlandern werden von der Kommission festgelegt. Diese Masnahmen zur Anderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Erganzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Das Muster der bei den Verbringungen von Tieren mitzufuhrenden Bescheinigung wird gemas dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. ¥B Artikel 10 .M13 Die in Anhang II Teil C vorgesehene Liste der Drittlander wird von der Kommission erstellt. Um in diese Liste aufgenommen zu werden, hat ein Drittland zuvor einen Nachweis uber seinen Tollwutstatus vorzulegen und nachzuweisen, dass . a) die Meldung des Tollwutverdachts an die Behorden obligatorisch ist, b) seit mindestens zwei Jahren ein wirksames Uberwachungssystem besteht, c) seine Veterinardienste aufgrund ihrer Struktur und Organisation in der Lage sind, die Gultigkeit der Bescheinigungen zu garantieren, ¥M15 2003R0998 . DE . 18.06.2010 . 015.001 . 8 d) samtliche amtlichen Masnahmen zur Verhutung und Kontrolle der Tollwut, einschlieslich der Vorschriften fur die Einfuhr, erlassen worden sind, e) eine Regelung fur das Inverkehrbringen von Tollwutimpfstoffen (Liste der zugelassenen Impfstoffe und der Labors) in Kraft ist. ¥M13 Diese Masnahmen zur Anderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ¥B Artikel 11 Die Mitgliedstaaten stellen der Offentlichkeit verstandliche und leicht zugangliche Informationen uber die tiergesundheitlichen Anforderungen, die fur die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken in das Gebiet der Gemeinschaft gelten, sowie uber die Bedingungen ihrer Einfuhrung oder Wiedereinfuhrung in das genannte Gebiet zur Verfugung. Sie tragen auserdem dafur Sorge, dass das Personal an den Grenzubergangsstellen umfassend mit dieser Regelung vertraut und in der Lage ist, sie anzuwenden. Artikel 12 Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Masnahmen, um sicherzustellen, dass Heimtiere, die aus einem nicht in Anhang II Teil B Abschnitt 2 genannten Drittland in das Gebiet der Gemeinschaft eingefuhrt werden, a) von der zustandigen Behorde der Grenzubergangsstelle fur Personen, die in das Gebiet der Gemeinschaft einreisen, einer Dokumentenkontrolle und einer Identitatsfeststellung unterzogen werden, wenn die Anzahl der Heimtiere sich auf hochstens funf belauft, b) den Anforderungen und Kontrollen der Richtlinie 92/65/EWG unterliegen, wenn die Anzahl der Heimtiere funf ubersteigt. Die Mitgliedstaaten bezeichnen die fur diese Kontrollen zustandige Behorde und teilen dies der Kommission unverzuglich mit. Artikel 13 Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der in Artikel 12 genannten Grenzubergangsstellen und ubermittelt sie den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission. Artikel 14 Bei jeder Verbringung muss der Eigentumer oder die fur das Heimtier verantwortliche naturliche Person in der Lage sein, den zustandigen Kontrollbehorden einen Ausweis oder die Bescheinigung gemas Artikel 8 Absatz 2 vorzulegen, aus dem/der hervorgeht, dass das Tier die Bedingungen fur die betreffende Verbringung erfullt. ¥B 2003R0998 . DE . 18.06.2010 . 015.001 . 9 Handelt es sich in dem in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fall um einen Transponder, der nicht den in Anhang Ia festgelegten Anforderungen entspricht, so muss der Eigentumer oder die naturliche Person, die im Auftrag des Eigentumers fur das Heimtier verantwortlich ist, bei jeder Kontrolle die fur das Ablesen des Transponders erforderlichen Hilfsmittel zur Verfugung stellen. ¥B Stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass das Tier die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfullt, so beschliest die zustandige Behorde im Benehmen mit dem Amtstierarzt, a) entweder das Tier in das Herkunftsland zuruckzusenden b) oder es fur die zur Erfullung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit auf Kosten des Eigentumers oder der verantwortlichen naturlichen Person unter amtlicher Kontrolle zu isolieren c) oder als auserstes Mittel . sofern eine Rucksendung oder Isolierung durch Quarantane nicht moglich ist . das Tier zu toten, ohne dass dafur ein finanzieller Ausgleich gewahrt wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafur Sorge, dass Tiere, deren Verbringung in das Gebiet der Gemeinschaft nicht genehmigt ist, bis zu ihrer Rucksendung oder einer anders lautenden Verwaltungsentscheidung unter amtlicher Kontrolle untergebracht werden. KAPITEL IV Gemeinsame Bestimmungen und Schlussbestimmungen Artikel 15 Sehen die Bedingungen fur eine Verbringung bei Tollwut eine Antikorpertitrierung vor, so muss die entsprechende Probe von einem ermachtigten Tierarzt entnommen und der Test von einem gemas der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. Marz 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das fur die Aufstellung der Kriterien fur die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist ( 1 ), zugelassenen Labor durchgefuhrt werden. ¥M15 Artikel 16 Bis 31. Dezember 2011 durfen Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Konigreich bezuglich Echinokokkose und Irland, Malta und das Vereinigte Konigreich bezuglich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an die besonderen Regelungen knupfen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. ¥B Artikel 17 ¥M13 Fur die Verbringung von Tieren der in Anhang I Teile A und B genannten Arten konnen von der Kommission andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Anforderungen technischer Art festgelegt ¥M15 2003R0998 . DE . 18.06.2010 . 015.001 . 10 ( 1 ) ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. werden. Diese Masnahmen zur Anderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Erganzung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ¥B Die Muster der Ausweise, die fur Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten bei einer Verbringung mitzufuhren sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt. Artikel 18 Es gelten die Schutzmasnahmen nach den Richtlinien 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinarrechtlichen und tierzuchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt ( 1 ) und 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln fur die Veterinarkontrollen von aus Drittlandern in die Gemeinschaft eingefuhrten Tieren und zur Anderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG ( 2 ). Insbesondere wenn die Tollwutsituation in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland dies rechtfertigt, kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 3 eine Entscheidung dahin gehend erlassen werden, dass aus diesem Gebiet kommende Tiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) erfullen mussen. ¥M13 Artikel 19 Anhang I Teil C und Anhang II Teile B und C konnen von der Kommission geandert werden, um der Entwicklung der Lage in der Gemeinschaft oder in Drittlandern hinsichtlich der Krankheiten der unter diese Verordnung fallenden Tierarten, insbesondere der Tollwut, Rechnung zu tragen und fur die Zwecke der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls eine Hochstzahl von Tieren festzulegen, die verbracht werden konnen. Diese Masnahmen zur Anderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ¥M15 Artikel 19a (1) Damit dem technischen Fortschritt Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemas Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Anderungen der in Anhang Ia festgelegten technischen Anforderungen bezuglich der Identifizierung beschliesen. (2) Damit den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen bei der Tollwutimpfung Rechnung getragen wird, kann die Kommission durch delegierte Rechtsakte gemas Artikel 19b und unter den Bedingungen der Artikel 19c und 19d Anderungen der in Anhang Ib festgelegten technischen Anforderungen bezuglich der Tollwutimpfung beschliesen. ¥M13 2003R0998 . DE . 18.06.2010 . 015.001 . 11 ( 1 ) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geandert durch die Richtlinie 92/118/EWG (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49). ( 2 ) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Richtlinie zuletzt geandert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1). (3) Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Artikel 19b (1) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission fur einen Zeitraum von funf Jahren ab dem 18. Juni 2010 ubertragen. Die Kommission legt spatestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von funf Jahren einen Bericht uber die ubertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisubertragung verlangert sich automatisch um Zeitraume gleicher Lange, es sei denn, das Europaische Parlament oder der Rat widerrufen sie nach Artikel 19c. (2) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlasst, ubermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europaischen Parlament und dem Rat. (3) Die der Kommission ubertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 19c und 19d genannten Bedingungen. Artikel 19c (1) Die in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 19a genannte Befugnisubertragung kann vom Europaischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. (2) Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu beschliesen, ob die Befugnisubertragung widerrufen werden soll, bemuht sich, das andere Organ und die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgultigen Beschlussfassung zu unterrichten, unter Nennung der ubertragenen Befugnisse, die widerrufen werden konnten, sowie der etwaigen Grunde fur einen Widerruf. (3) Der Beschluss uber den Widerruf beendet die Ubertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird sofort oder zu einem darin angegebenen spateren Zeitpunkt wirksam. Die Gultigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht beruhrt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europaischen Union veroffentlicht. Artikel 19d (1) Das Europaische Parlament oder der Rat konnen gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Datum der Ubermittlung Einwande erheben. Auf Initiative des Europaischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlangert. (2) Haben bei Ablauf dieser Frist weder das Europaische Parlament noch der Rat Einwande gegen den delegierten Rechtsakt erhoben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europaischen Union veroffentlicht und tritt zu dem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Der delegierte Rechtsakt kann vor Ablauf dieser Frist im Amtsblatt der Europaischen Union veroffentlicht werden und in Kraft treten, wenn das Europaische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie nicht die Absicht haben, Einwande zu erheben. ¥M15 2003R0998 . DE . 18.06.2010 . 015.001 . 12 (3) Erheben das Europaische Parlament oder der Rat Einwande gegen einen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwande erhebt, gibt die Grunde fur seine Einwande gegen den delegierten Rechtsakt an. ¥B Artikel 20 Die Durchfuhrungsbestimmungen technischer Art werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen. ¥M13 Artikel 21 Etwaige Ubergangsbestimmungen fur den Ubergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingefuhrte Regelung konnen von der Kommission erlassen werden. Diese Masnahmen zur Anderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 24 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. ¥B Artikel 22 Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geandert: 1. In Artikel 10 a) Absatz 1 wird das Wort .Frettcheng gestrichen; b) erhalten die Absatze 2 und 3 folgende Fassung: .(2) Fur den Handel mussen Katzen, Hunde und Frettchen den Anforderungen der Artikel 5 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 uber die Veterinarbedingungen fur die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Anderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (*) genugen. Aus der fur die Tiere mitgefuhrten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zustandigen Behorde ermachtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgefuhrt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut uberstehen konnen. (3) Abweichend von Absatz 2 mussen Katzen, Hunde und Frettchen, wenn Irland, das Vereinigte Konigreich oder Schweden die Bestimmungslander des Handels sind, den Anforderungen der Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 genugen. Aus der fur die Tiere mitgefuhrten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zustandigen Behorde ermachtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgefuhrt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut uberstehen konnen. ___________ (*) ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.g c) Absatz 4 werden nach den Worten .Fleisch fressenden Tiereg folgende Worte eingefugt: .ausgenommen die in den Absatzen 2 und 3 genannten Arten,g; d) wird Absatz 8 gestrichen. ¥M15 2003R0998 . DE . 18.06.2010 . 015.001 . 13 2. In Artikel 16 werden folgende Absatze hinzugefugt: .Die Vorschriften fur die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen mussen den Vorschriften in Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 mindestens gleichwertig sein. Aus der fur die Tiere mitgefuhrten Bescheinigung muss zudem hervorgehen, dass 24 Stunden vor dem Versand ein von der zustandigen Behorde ermachtigter Tierarzt eine klinische Untersuchung durchgefuhrt hat, der zufolge die Tiere gesund sind und den Transport zum Bestimmungsort gut uberstehen konnen.g Artikel 23 Vor dem 1. Februar 2007 und nach Stellungnahme der Europaischen Behorde fur Lebensmittelsicherheit zu der Frage, ob der serologische Test beibehalten werden muss, unterbreitet die Kommission dem Europaischen Parlament und dem Rat einen auf einer Risikoabschatzung beruhenden Erfahrungsbericht zusammen mit geeigneten Vorschlagen zur Festlegung der ab dem .M11 1. Juli 2010 . fur die Artikel 6, 8 und 16 anzuwendenden Regelung. Artikel 24 (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstutzt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. (3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf funfzehn Tage festgesetzt. ¥M13 (4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. (5) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absatze 1 bis 4 und 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Die Fristen nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c sowie Absatz 4 Buchstaben b und e des Beschlusses 1999/468/EG werden auf zwei Monate, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt. ¥B Artikel 25 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veroffentlichung im Amtsblatt der Europaischen Union in Kraft. Sie gilt ab 3. Juli 2004. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ¥B 2003R0998 . DE . 18.06.2010 . 015.001 . 14 ANHANG I TIERARTEN TEIL A Hunde Katzen TEIL B Frettchen TEIL C Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien. Vogel: alle Arten (ausgenommen Geflugel im Sinne der Richtlinie 90/539/EWG ( 1 ) und der Richtlinie 92/65/EWG). Saugetiere: Nager und Hauskaninchen. ¥B 2003R0998 . DE . 18.06.2010 . 015.001 . 15 ( 1 ) Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 uber die tierseuchenrechtlichen Bedingungen fur den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflugel und Bruteiern fur ihre Einfuhr aus Drittlandern (ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6). Richtlinie zuletzt geandert durch die Entscheidung 2001/867/EG der Kommission (ABl. L 323 vom 7.12.2001, S. 29). ANHANG Ia Technische Anforderungen bezuglich der Identifizierung Fur die Zwecke des Artikels 4 Absatz 1 ist ein einheitliches elektronisches Kennzeichen ein passiver Nurlese-RFID-Chip (Transponder), der 1. der ISO-Norm 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Ubertragung) und 2. mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerat abgelesen werden kann. ¥M15 2003R0998 . DE . 18.06.2010 . 015.001 . 16
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